Corona-Hamburg |
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Corona-Verordnung Hamburg
14. Dezember 2020: AUSZUG!
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2- EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020 (gültig ab 16. Dezember 2020) § 19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht (1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung sowie für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach- , Integrations- , Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern gelten die folgenden Vorgaben: 1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten, 2. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben, 3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen, 3a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund- Nasen- Bedeckungen während des Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Plätzen, während Vorträgen, insbesondere durch das Lehrpersonal sowie während körperlicher Betätigungen gemäß Absatz 2 abgelegt werden dürfen, 4. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen, 5. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten. Angebote der Freizeitgestaltung und Hobbyausübung sind untersagt. |
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