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§ 1 Zulassungsverfahren
(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer[1] [Bis 11.04.2008: für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde)].
(2) 1Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer [2] [Bis 11.04.2008: obersten Landesbehörde] zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. 2Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung gestellt werden.
(3) 1Die zuständige Steuerberaterkammer [3] [Bis 11.04.2008: oberste Landesbehörde] prüft die Angaben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtigkeit. 2Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.
(4) Über die Entscheidung hat die zuständige Steuerberaterkammer [4] [Bis 11.04.2008: oberste Landesbehörde] einen schriftlichen Bescheid zu erteilen.
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