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§ 25 DVStB

§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

(2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.

(3)[1] Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden.

(3) (weggefallen)

(3) Die oberste Landesbehörde hat Bewerber, die die Prüfung nach den Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden.