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Corona-Hamburg

Corona-Verordnung Hamburg
14. Dezember 2020: AUSZUG!
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt
Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-
EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020 (gültig ab 16.
Dezember 2020)

§ 19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht

(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung sowie für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach- , Integrations- , Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern gelten die folgenden Vorgaben:

1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,

2. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,

3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,

3a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund- Nasen- Bedeckungen während des Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Plätzen, während Vorträgen, insbesondere durch das Lehrpersonal sowie während körperlicher Betätigungen gemäß Absatz 2 abgelegt werden dürfen,

4. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen,

5. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten.

Angebote der Freizeitgestaltung und Hobbyausübung sind untersagt.