Hinweise zur mündlichen Steuerberaterprüfung
Gesetzliche Regelung
Die gesetzliche Regelung für die mündliche Prüfung finden sich: § 26 DVStB, § 27 DVStB u. § 28 DVStB (Link: Gesetzesdownload [194 KB] als PDF)
Einladung zur mündlichen Steuerberaterprüfung
Die Benachrichtigung über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und damit die Einladung zur mündlichen Steuerberaterprüfung variiert zwischen den Bundesländern. Die erforderlichen Korrekturarbeiten der Klausuren dauern bis zu 3 Monaten.
Statistik: Bekanntgabedaten von vergangenen Steuerberaterprüfungen
Zwischen Bekanntgabe des schriftlichen Prüfungsergebnisses und der mündlichen Steuerberaterprüfung müssen mindestens 2 Wochen (Mindestladungsfrist) liegen, (§ 26 DVStB).
In Praxi kann es bis zu 16 Wochen dauern.
Prüfungsausschuss
Die mündliche Prüfung wird i.d.R. durch denselben Prüfungsausschuss durchgeführt, der auch für die schriftliche Prüfung zuständig war, also Ihre Klausuren bewertet hat. Das heißt nicht unbedingt, dass die anwesenden Prüfer die Klausuren bewertet haben.
Die Akten der Prüfungskandidaten*innen mit den Klausuren, Lebensläufen, Zeugnissen etc. liegen dem Prüfungsausschuss vor. Manchmal blättern die nicht fragenden Prüfer während der Prüfer in ihnen.
Der Prüfungsausschuss (auch Prüfungskommission genannt) besteht aus drei Beamten des höheren Dienstes bzw. vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung und drei Steuerberatern oder zwei Steuerberatern und einem Vertreter der Wirtschaft (Anwalt oder Banker oder IHK-Prüfer/-Präsident oder...).
Welcher Prüfungsausschuss für Sie zuständig ist und wie seine Zusammensetzung ist, wird sehr unterschiedlich kommuniziert. Es gibt noch Bundesländer, die die PK und/oder seine Zusammensetzung mitteilen, der Trend geht aber dahin, in der Einladung zur mündlichen Prüfung keine Angaben hierzu mehr zu machen.
Prüfungsabschnitte
Die mündliche Steuerberaterprüfung besteht aus einem Kurzvortrag und sechs weiteren Prüfungsabschnitten, für die jeweils ein Mitglied des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission oft genannt) während er mündlichen Prüfung verantwortlich ist.
Die sechs Prüfungsabschnitte (auch oft Prüfungsrunden genannt) stammen aus den Prüfungsgebieten gem. § 37 III StBerG:
1. Steuerliches Verfahrensrecht
2. Steuern vom Einkommen und Ertrag
3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
7. Volkswirschaft
8. Berufsrecht
Es müssen nicht alle Prüfungsgebiete vorkommen. Über Zusammensetzung und Intensität bestimmt der Prüfungsausschuss. Ein wichtiges Indiz für die späteren Fragen sind die Fachgebiete der Prüfungsausschussmitglieder (wenn man sie kennt). Auch Prüfungsprotokolle vorangegangener Prüfüungen geben hier zu den Prüfungsgebieten wichtige Informationen.
Die Bundesländer gehen mehr dazu über, weder die Prüfungskommission noch ihre Mitglieder im Rahmen der Einladung zur mündlichen Prüfung zu benennen.
Meine Empfehlung: Falls Ihnen die Mitglieder Ihrer Prüfungskommission bekannt sin,d dann recherchieren Sie im Internet (Publikationen etc.) deren Prüfungsgebiete und fachlichen Interessen.